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Bereits
seit dem 01.01.2002 müssen Betriebe alle Unterlagen, die mit
einem Datenverarbeitungssystem, z.B. einer Registrierkasse, erstellt
worden sind, während der Aufbewahrungsfrist (10 Jahre)
* jederzeit verfügbar,
* unverzüglich lesbar
* und maschinell
auswertbar aufbewahren.
Am 26.11.2010 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) ein Schreiben
veröffentlicht, in dem die Anforderungen zur Aufbewahrung der
mittels Registrierkassen erfassten Geschäftsvorfälle konkretisiert
werden
Demnach müssen die Daten unveränderbar und vollständig
aufbewahrt werden. Eine Verdichtung der Daten (Zusammenfassung der
Einzelbuchungen im Tages- oder Monats-Z-Bericht) ist unzulässig.
Ebenso ist das Vorhalten der Daten ausschließlich in gedruckter
Form ("Z-Streifen" oder "Journal-Streifen")
unzulässig.
Zu
den steuerlich relevanten Daten zählen demnach auch:
* Journaldaten
* Auswertungsdaten (Berichte)
* Programmierdaten und
* Stammdatenänderungen
Die
Einsatzorte und-zeiträume der Kassen sind ebenfalls zu protokollieren
und aufzubewahren. Dies gilt auch für die Organisationsunterlagen
Bedienungs- und Programmieranleitungen.
Aus unserer Sicht stellt das o.a. Schreiben
des BMF eine Verschärfung der Anforderungen an elektronische
Kassensysteme dar. Steuerpflichtige sollten daher kein Risiko eingehen
und baldmöglichst auf Kassensysteme umstellen, die die neuen
Anforderungen komplett erfüllen. Alle auf dieser Homepage abgebildeten
NORIS-Kassen beinhalten sämtliche
geforderten Funktionen.
Dieses Dokument wurde sorgfältig nach bestem Wissen und Gewissen
erstellt. Es stellt jedoch keine steuerliche oder juristische Rechtsberatung
dar. Die NORIS-Kassensysteme GmbH darf in diesen Fragen nicht beratend
tätig werden. Für die Richtigkeit der Angaben wird keine
Gewähr übernommen. Jegliche Haftung ist ausgeschlossen.
Wie
funktioniert die Aufbewahrung digitaler Daten mit NORIS-Registrierkassen?
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